ReVerde GmbH Aktuelles

Wir prüfen Mengenmeldungen gem. § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Hersteller müssen dem Umweltbundesamt („DIVID“) jährlich bis zum 15. Mai und erstmalig 2025 die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG melden (§ 11 EWKFondsG).

Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind insbesondere Produzenten, Abfüller, Verkäufer oder Importeure, die Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG erstmals gewerbsmäßig in Deutschland auf dem Markt bereitstellen.

Die Meldung der Hersteller an das Umweltbundesamt („DIVID“) bedarf z. B. der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen gem. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die Prüfung entfällt für Hersteller, die weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen gem.§ 31 VerpackG in Verkehr gebracht haben.

Unsere Sachverständigen sind gem. § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Verpackungsentsorgung) und gem. § 11 Einwegkunststofffondsgesetz bzw. § 3 Abs. 15 Verpackungsgesetz (VerpackG) für die Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen gem. § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) zugelassen.

Darüber hinaus sind unsere Sachverständigen auch in Abteilung 1 des Prüferregisters der Zentralen Stelle Verpackungsregister („LUCID“) gelistet.

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