
Hersteller müssen dem Umweltbundesamt („DIVID“) jährlich bis zum 15. Mai und erstmalig 2025 die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG melden (§ 11 EWKFondsG).
Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind insbesondere Produzenten, Abfüller, Verkäufer oder Importeure, die Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG erstmals gewerbsmäßig in Deutschland auf dem Markt bereitstellen.
Die Meldung der Hersteller an das Umweltbundesamt („DIVID“) bedarf z. B. der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen gem. § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz (VerpackG).
Die Prüfung entfällt für Hersteller, die weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte gem. Anlage 1 EWKFondsG oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen gem.§ 31 VerpackG in Verkehr gebracht haben.
Unsere Sachverständigen sind gem. § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Verpackungsentsorgung) und gem. § 11 Einwegkunststofffondsgesetz bzw. § 3 Abs. 15 Verpackungsgesetz (VerpackG) für die Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen gem. § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) zugelassen.
Darüber hinaus sind unsere Sachverständigen auch in Abteilung 1 des Prüferregisters der Zentralen Stelle Verpackungsregister („LUCID“) gelistet.
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